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Krankes Kind: Wann darf es wieder in die Kita?

Krankes Kind: Wann darf es wieder in die Kita?

Elternwissen · Kita & Krankheit

Wann darf ein krankes Kind wieder in die Kita?

Euer Kind sollte wieder so fit sein, dass es spielen, essen, trinken und am Kita-Alltag teilnehmen kann. Nach Fieber sind mindestens 24 Stunden fieberfrei ohne fiebersenkende Mittel eine praktische Orientierung, aber keine allgemeine gesetzliche Frist. Für bestimmte ansteckende Erkrankungen gelten eigene Regeln. Bei infektiösem Durchfall oder Erbrechen dürfen Kinder unter sechs Jahren in der Regel frühestens 48 Stunden nach Ende der Beschwerden zurück in die Kita.

Aus der Kinderarztpraxis

Dr. Claus Pflugbeil · Kinderarzt & Papa

Bei der Frage, ob ein Kind wieder in die Kita kann, würde ich nicht nur auf die Uhr schauen. Entscheidend ist auch das Kind selbst: Trinkt und isst es wieder? Möchte es spielen? Hält es einen normalen Kita-Tag wieder durch? Und gibt es für die konkrete Erkrankung besondere Regeln? Diese Fragen sind oft hilfreicher als eine einzelne Zahl im Kalender.

Dr. Claus Pflugbeil, Kinderarzt bei LivaKids

Morgens um sieben, das Kind hustet, die Nase läuft oder es hatte am Vortag noch Fieber. Und sofort steht die Frage im Raum: Kann mein Kind heute in die Kita oder sollte es noch zu Hause bleiben?

Für Familien ist diese Entscheidung organisatorisch oft alles andere als einfach. Trotzdem braucht ein krankes Kind Zeit und Ruhe zum Gesundwerden. Gleichzeitig sollen andere Kinder und das Kita-Team vor vermeidbaren Ansteckungen geschützt werden.

Wichtig ist dabei, zwischen einem leichten Infekt, dem allgemeinen Zustand des Kindes und Erkrankungen zu unterscheiden, für die das Infektionsschutzgesetz oder die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts konkrete Vorgaben zur Wiederzulassung machen.

Wann sollte mein Kind zu Hause bleiben?

Ein Kind sollte nicht in die Kita gehen, wenn es deutlich krank ist und den normalen Tagesablauf dort nicht bewältigen kann.

Zu Hause bleiben sollte euer Kind insbesondere, wenn es:

  • Fieber hat,
  • wiederholt erbricht oder Durchfall hat,
  • deutlich schlapp ist und kaum am normalen Alltag teilnehmen kann,
  • starke Hals-, Ohren- oder Bauchschmerzen hat,
  • einen neu aufgetretenen, unklaren Hautausschlag hat, der zunächst abgeklärt werden sollte.

Leichter Schnupfen oder gelegentlicher Husten: Solche Beschwerden allein bedeuten nicht in jedem Fall automatisch, dass ein Kind zu Hause bleiben muss. Entscheidend ist, ob es fieberfrei ist, sich insgesamt gut fühlt und normal am Kita-Alltag teilnehmen kann. Beachtet zusätzlich die Regeln eurer Einrichtung.

Wann darf mein Kind nach Fieber wieder in die Kita?

Nach Fieber ist eine praktische Orientierung, dass das Kind mindestens 24 Stunden fieberfrei sein sollte, ohne dass fiebersenkende Mittel benötigt wurden.

Diese 24 Stunden sind allerdings keine allgemeine bundesweit vorgeschriebene gesetzliche Frist für jede Erkrankung. Mindestens ebenso wichtig ist der Allgemeinzustand.

Euer Kind sollte wieder ausreichend essen und trinken, spielen wollen und einen normalen Kita-Tag bewältigen können.

Wann wieder in die Kita?

Zwei wichtige Orientierungen

24 h

Fieberfrei und wieder fit

Mindestens 24 Stunden fieberfrei ohne fiebersenkende Mittel sind eine praktische Orientierung. Gleichzeitig sollte das Kind wieder fit für den Kita-Alltag sein.

48 h

Nach infektiösem Magen-Darm-Infekt

Kinder unter sechs Jahren dürfen bei infektiöser Gastroenteritis in der Regel frühestens 48 Stunden nach Abklingen von Durchfall und Erbrechen wieder in die Gemeinschaftseinrichtung.

Ein hilfreicher Merksatz: Wenn ihr am Abend sagen könnt: „So wie mein Kind heute war, hätte es einen Kita-Tag gut geschafft“, dann ist eine Rückkehr am nächsten Tag häufig wieder vorstellbar, sofern keine besondere Erkrankungsregel dagegenspricht.

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Wann darf mein Kind nach bestimmten Krankheiten wieder in die Kita?

Bei einigen ansteckenden Erkrankungen reicht die allgemeine 24-Stunden-Orientierung nicht aus. Hier gelten krankheitsspezifische Empfehlungen beziehungsweise Vorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die folgenden Angaben orientieren sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen.

Scharlach

Nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie ist eine Rückkehr nach 24 Stunden möglich, wenn die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Ohne geeignete antibiotische Behandlung ist eine Wiederzulassung frühestens 24 Stunden nach Abklingen der spezifischen Symptome vorgesehen.

Windpocken

Eine Wiederzulassung ist bei unkompliziertem Verlauf in der Regel etwa eine Woche nach Beginn der Erkrankung möglich, wenn alle Bläschen vollständig verkrustet sind.

Infektiöser Magen-Darm-Infekt bei Kindern unter 6 Jahren

Bei infektiöser Gastroenteritis ist die Rückkehr 48 Stunden nach Abklingen der klinischen Beschwerden wie Durchfall und Erbrechen möglich.

Keuchhusten

Unter einer wirksamen Antibiotikatherapie ist die Wiederzulassung in der Regel fünf Tage nach Therapiebeginn möglich. Bei Azithromycin kann sie gegebenenfalls bereits nach drei Tagen möglich sein. Ohne antibiotische Behandlung gilt in der Regel eine Frist von 21 Tagen ab Beginn des Hustens.

Borkenflechte

Nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie kann die Wiederzulassung nach 24 Stunden erfolgen, wenn die Krankheitszeichen abgeklungen sind und keine Hautstellen mehr eitern. Ohne Behandlung ist die Rückkehr erst nach Abheilung möglich.

Kopfläuse

Nach einer sachgerechten Erstbehandlung mit einem geeigneten Läusemittel und sorgfältigem Auskämmen kann die Einrichtung in der Regel wieder besucht werden. Die weitere Behandlung muss trotzdem vollständig nach dem empfohlenen Schema fortgeführt werden.

Masern

Eine Wiederzulassung kommt frühestens ab dem fünften Tag nach Auftreten des Hautausschlags in Betracht. Die Rückkehr erfolgt nach ärztlicher Beurteilung.

Mumps

Die Rückkehr ist nach Abklingen der klinischen Symptome möglich, jedoch frühestens fünf Tage nach Beginn der Erkrankung.

Röteln

Nach Abklingen der klinischen Symptome ist eine Wiederzulassung frühestens am achten Tag nach Beginn des Hautausschlags möglich.

Hand-Fuß-Mund-Krankheit

Für die Hand-Fuß-Mund-Krankheit gibt es kein generelles Besuchsverbot nach § 34 IfSG. Nach klinischer Genesung und Eintrocknen der Bläschen ist eine Rückkehr in der Regel möglich. Bei Ausbrüchen kann das Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen anordnen.

Gut zu wissen: Gegen einige der genannten Erkrankungen gibt es von der STIKO empfohlene Impfungen, unter anderem gegen Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten. Prüft den Impfstatus eures Kindes regelmäßig mit eurer Kinderarztpraxis.

Wann müssen Eltern die Kita informieren?

Bei Erkrankungen und Verdachtsfällen, die unter § 34 Infektionsschutzgesetz fallen, müssen Eltern die Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich informieren.

Dazu gehören beispielsweise Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Borkenflechte und Kopflausbefall. Für Kinder unter sechs Jahren gehört auch eine infektiöse Gastroenteritis zu den Fällen, für die besondere Regeln gelten.

Die Information hilft der Einrichtung, notwendige Maßnahmen einzuleiten und andere Familien zu informieren, ohne das betroffene Kind unnötig zu stigmatisieren.

Braucht mein Kind eine Gesundschreibung für die Kita?

Ein schriftliches ärztliches Attest ist nach § 34 IfSG nicht grundsätzlich für jede Rückkehr in eine Gemeinschaftseinrichtung vorgeschrieben.

Bei bestimmten Erkrankungen ist jedoch ein ärztliches Urteil darüber erforderlich, dass eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Dieses Urteil muss nach dem Infektionsschutzgesetz nicht automatisch in Form eines schriftlichen Attests erfolgen.

Zusätzlich können Gesundheitsamt, Träger oder Einrichtung im konkreten Fall eigene organisatorische Vorgaben machen. Deshalb lohnt sich bei Unsicherheit ein kurzer Blick in die Regeln der Kita oder eine Rückfrage bei der Kinderarztpraxis.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein deutlich krankes Kind gehört nach Hause und braucht Ruhe.
  • Für die Rückkehr zählt nicht nur eine bestimmte Frist, sondern auch der Allgemeinzustand des Kindes.
  • Mindestens 24 Stunden fieberfrei ohne fiebersenkende Mittel sind eine praktische Orientierung, aber keine allgemeine gesetzliche Frist für jede Erkrankung.
  • Bei infektiöser Gastroenteritis dürfen Kinder unter sechs Jahren in der Regel frühestens 48 Stunden nach Ende der Beschwerden zurück.
  • Für Krankheiten wie Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Masern, Mumps und Röteln gelten eigene Regeln zur Wiederzulassung.
  • Bei Erkrankungen nach § 34 IfSG muss die Kita informiert werden.
  • Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht grundsätzlich in jedem Fall vorgeschrieben.

Häufige Fragen zu Krankheit und Kita

Darf mein Kind mit Schnupfen in die Kita?

Ein leichter Schnupfen allein schließt einen Kita-Besuch nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sind der Allgemeinzustand, weitere Beschwerden und die Regeln der jeweiligen Einrichtung. Ein Kind, das sich deutlich krank fühlt oder nicht am Kita-Alltag teilnehmen kann, sollte zu Hause bleiben.

Wie lange muss mein Kind nach Fieber zu Hause bleiben?

Mindestens 24 Stunden ohne Fieber und ohne fiebersenkende Medikamente sind eine häufig verwendete praktische Orientierung. Entscheidend ist zusätzlich, ob das Kind wieder fit genug für einen normalen Kita-Tag ist. Eine bundesweit geltende allgemeine gesetzliche 24-Stunden-Frist gibt es nicht.

Wann darf mein Kind nach Erbrechen oder Durchfall wieder in die Kita?

Bei infektiöser Gastroenteritis können Kinder unter sechs Jahren frühestens 48 Stunden nach Abklingen von Erbrechen und Durchfall wieder in die Gemeinschaftseinrichtung zurückkehren.

Muss ich der Kita sagen, welche Krankheit mein Kind hat?

Bei Erkrankungen und Verdachtsfällen, die unter § 34 Infektionsschutzgesetz fallen, besteht eine Informationspflicht gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung. Dazu gehören beispielsweise Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Masern und Kopflausbefall.

Braucht mein Kind nach einer Krankheit ein ärztliches Attest für die Kita?

Nicht grundsätzlich. Bei bestimmten Erkrankungen ist ein ärztliches Urteil zur Wiederzulassung erforderlich, dieses muss nach § 34 IfSG jedoch nicht automatisch schriftlich erfolgen. Im konkreten Fall können zusätzliche Vorgaben der zuständigen Stelle oder Einrichtung eine Rolle spielen.

Medizinischer Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle ärztliche Beurteilung. Wenn ihr unsicher seid, ob euer Kind wieder fit für die Kita ist, eine bestimmte ansteckende Erkrankung vorliegt oder besondere Regeln zur Wiederzulassung gelten, fragt eure Kinderarztpraxis beziehungsweise die zuständige Gemeinschaftseinrichtung.

Quellen und fachliche Orientierung

  • Robert Koch-Institut: Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG, Stand 13.05.2026
  • Infektionsschutzgesetz, § 34
  • Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
  • DGUV KinderKinder: Empfehlungen zum Umgang mit kranken Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen
  • kindergesundheit-info.de, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit: Krankes Kind im Kita-Alltag
  • Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut: Impfempfehlungen 2026
  • Fachliche Einordnung: Dr. Claus Pflugbeil, Kinderarzt